Satzung der Mediencooperative Steinfurt e.V.

(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.12.2023)


§1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Mediencooperative Steinfurt e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Mettingen
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein will im Sinne des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern, und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, Eltern sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
  2. Durch geeignete Angebote, Projekte und Einrichtungen die individuelle, soziale und kulturelle Entwicklung junger Menschen unter Berücksichtigung ihrer Interessen und Bedürfnisse fördern, jungen Menschen die Fähigkeit zu solidarischem Miteinander, zu selbst bestimmter Lebensführung, zu ökologischem Bewusstsein und zu nachhaltigem umweltbewusstem Handeln vermitteln. Darüber hinaus will sie zu eigenverantwortlichem Handeln, zu gesellschaftlicher Mitwirkung, zu demokratischer Teilhabe, zum kritischen Umgang mit Medien, zur Auseinandersetzung mit friedlichen Mitteln und zur Toleranz gegenüber verschiedenen Weltanschauungen, Kulturen und Lebensformen befähigen.
  3. Verwirklicht wird diese Zielsetzung schwerpunktmäßig durch Angebote, Dienste und/oder Einrichtungen
  4. der Offenen Kinder- und Jugendarbeit
  5. der aktiven Medienarbeit
  6. des Freiwilligen Sozialen Jahres, des Europäischer Freiwilligendienstes und anderer Freiwilligendienste
  7. der Kooperationsprojekte mit Schulen, Übermittags- und Nachmittagsbetreuung in Schule, OGGS und Kitas
  8. Präventive und intervenierende Projekte und Maßnahmen zur Persönlichkeitsförderung im schulischen und außerschulischen Bereich
  9. besonderer Kinder- und Jugendprojekte im Sinne des Kinder- und Jugendförderplans des Landes Nordrhein - Westfalen, des Bundes sowie des europäischen Programms Erasmus+


§4 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigender Zwecke der Abgabeordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Ziel und Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§5 Ideelle und organisatorische Ausrichtung

Der Verein strebt ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. und trägt Sorge für die Erfüllung der Voraussetzungen einer Mitgliedschaft. Er strebt eine enge Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern dieses Verbundes an.

Der Verein wird nicht zugleich Mitglied in einem anderen Spitzenverband.

 

§6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, die seine Ziele (§ 2) unterstützt.
  2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Aufsichtsrat. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Entscheidung des Aufsichtsrates kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgehoben werden.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ausfsichtsrat und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Die Mitgliedschaft endet ebenfalls mit dem Tod oder durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr in Rückstand bleibt, so kann es durch den Aufsichtsrat mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschusses (mäßgebend ist das Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet


§7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.


§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Aufsichtsrat
  3. Der Vorstand


§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Aufsichtsrat einzuberufen. Sie wird vom Aufsichtsratsvorsitzenden geleitet, solange die Mitgliederversammlung keinen anderen wählt.
  2. Anstelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann eine virtuelle Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Aufsichtsrat entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich in Textform durch den Aufsichtsrat unter Wahrnehmung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Sendedatum der Email. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Bis vor Beginn der Mitgliederversammlung können Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Über die Aufnahme in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Nicht als Dringlichkeitsanträge aufgenommen werden können Anträge mit folgenden Inhalten: Satzungsänderungen oder Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen für die Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere:

  • a) Aufgaben des Vereins (einschließlich Satzungszweck)
  • b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates
  • c) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
  • d) Wahl, Abwahl und Entlastung des Aufsichtsrats
  • e) Entlastung des Vorstandes auf Basis einer Empfehlung des Aufsichtsrates
  • f) Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses
  • g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (siehe § 6) / Beitragsregelung
  • h) Festlegung der Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung des Aufsichtsrates
  • i) Beteiligung an Gesellschaften
  • j) Satzungsänderungen
  • k) Auflösung des Vereins

6. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem anderen Vereinsgremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung kann auch einen Steuerberater / Wirtschaftsprüfer mit dieser Aufgabe betrauen.

    7. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Wird die Versammlung online abgehalten/übertragen, steht eine mit elektronischen Kommunikationsmitteln abgegebene Stimme der persönlichen Stimmrechtsausübung gleich.

    8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder; sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

    9. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl gewählt; die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist. Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Wahl in geheimer Form durchgeführt werden.

    10. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung bereits hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

    Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

     

    §10 Der Aufsichtsrat

    1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3 Personen des Vereins, die nicht dem Kreis der hauptamtlichen MitarbeiterInnen angehören dürfen.
    2. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
    3. Der Aufsichtsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/n Vorsitzende/n.
    4. Im Falle eines Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitgliedes können die verbliebenen Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
    5. Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere:

    a) Überwachung der Einhaltung der in der Satzung formulierten Aufgaben des Vereins

    b) die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands

    c) Bestimmung und Einstellung der Vorstandsmitglieder

    d) Entscheidung über Beschwerden, die gegen den Vorstand erhoben werden

    e) Genehmigung der Vergütung des Vorstandes

    f) Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand und Aufsichtsrat

    g) Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über den geprüften Jahresabschluss

    h) Festsetzung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung

    i) Einladung der Mitgliederversammlung

    6. Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften des Vereins sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Vereinskasse und Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

    7. Aufgaben des Vorstands können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden.

    8. Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

    9. Der Aufsichtsrat kann Sitzungen als Video- oder Telefonkonferenzen durchführen und Entscheidungen im Umlaufverfahren herbeiführen, sofern die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder einverstanden ist.

    10. Bei Verträgen der Vorstandsmitglieder mit dem Verein vertritt der Aufsichtsrat den Verein gegenüber den Vorstandsmitgliedern durch zwei Aufsichtsratsmitglieder gemeinsam, die an die Weisungen des Aufsichtsrats gebunden sind.

    11. Die Aufsichtsratsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und die Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG nicht überschreitet.

    12. Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden auf dieses Organ keine Anwendung.

    13. Die Aufsichtsratsmitglieder haften nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen; im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte haben sie insoweit einen Freistellungsanspruch gegen den Verein.

     

    §10 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus 2 Personen.
    2. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
    3. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat ernannt. Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt bis eine Neubesetzung erforderlich ist.
    4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

    Die Geschäftsführungsbefugnis bezieht sich nur auf solche Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt. Der Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht durch den Zweck des Vereins beschränkt. Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten aus dem Gesetz, der Satzung, der Geschäftsordnung, dem Anstellungsvertrag und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie des Aufsichtsrates.

    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Aufstellen von Jahresplan und Jahresabschluss

    b) Beschlüsse über Aufnahme und Abschluss von Mitgliedern des Vereins nach der Maßgabe des Aufsichtrates

    c) Fachaufsicht über die Arbeitsbereiche des Vereins

    d) Einstellungen von Angestellten

    Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, darf der Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen. Dazu gehören insbesondere:

    a) der Erwerb und die Veräußerung sowie die Belastung von Grundstücken,

    b) die Vornahme von erheblichen Veränderungen an Gebäuden,

    c) die Errichtung und Auflösung von Betriebsstätten,

    d) der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen,

    e) die Eingehung von Verbindlichkeiten von im Einzelfall über EUR 100.000,00 sowie die Übernahme von Bürgschaften.

     

    5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung fernmündlich, in Textform oder auf anderen Wege der elektronischen Kommunikation, einschließlich Telefonat und Videokonferenz, gefasst werden.

    6. Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine ihrer Tätigkeit angemessenen Vergütung.

     

    §11 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

    1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
    2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

     


    § 12 Protokollierung von Beschlüssen

    Die in Aufsichtsratssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


    § 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

    1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den DPWV-Landesverband Nordrhein- Westfalen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    3. Der DPWV verpflichtet sich, dieses Vermögen an andere gemeinnützige Vereine, die im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit gemäß den Satzungszielen der Mediencooperative Steinfurt tätig sind, weiterzuleiten.

     

    § 14 Salvatorische Klausel

    Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, so weit als möglich, entspricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.